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   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2012 - L 8 SO 70/12 B ER   

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https://dejure.org/2012,124836
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2012 - L 8 SO 70/12 B ER (https://dejure.org/2012,124836)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.03.2012 - L 8 SO 70/12 B ER (https://dejure.org/2012,124836)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. März 2012 - L 8 SO 70/12 B ER (https://dejure.org/2012,124836)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2008 - L 8 SO 80/08

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aufgrund einer Erkrankung an Diabetes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2012 - L 8 SO 70/12
    Die Beschwerde ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Berufung in der Hauptsache erst noch der Zulassung bedürfte (Senatsbeschluss vom 29.09.2008 - L 8 SO 80/08 ER - mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2012 - L 8 SO 46/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2012 - L 8 SO 70/12
    Nachdem das SG bereits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von Leistungen in Höhe der erforderlichen Zuzahlungen für die Medikamente "Metoprolol", "Lamotrigin", "Paroxetin" und "Thyroxin" für Januar 2012 mit Beschluss vom 9. Februar 2012 abgelehnt (S 4 SO 23/12 ER) und der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2012 als unzulässig verworfen hatte (L 8 SO 46/12 B ER), beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin am 17. Februar 2012 erneut die Gewährung von Leistungen für Februar 2012 in Höhe der erforderlichen Zuzahlung von wohl 5, 00 EUR für das mit Rezept vom 17. Februar 2012 verordnete Medikament "Thyroxin".
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.01.2012 - L 8 SO 376/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2012 - L 8 SO 70/12
    Der Antragstellerin ist bereits aus zahlreichen vorausgegangenen Verfahren bekannt, dass Beschwerden gegen Beschlüsse des SG nur zulässig sind, wenn der Beschwerdewert von mehr als 750, 00 EUR erreicht ist und die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht kommt, sofern weitere offensichtlich unzulässige Beschwerden erhoben werden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 9. Januar 2012, L 8 SO 375/11 B ER, L 8 SO 376/11 B ER, L 8 SO 377/11 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.01.2012 - L 8 SO 377/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2012 - L 8 SO 70/12
    Der Antragstellerin ist bereits aus zahlreichen vorausgegangenen Verfahren bekannt, dass Beschwerden gegen Beschlüsse des SG nur zulässig sind, wenn der Beschwerdewert von mehr als 750, 00 EUR erreicht ist und die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht kommt, sofern weitere offensichtlich unzulässige Beschwerden erhoben werden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 9. Januar 2012, L 8 SO 375/11 B ER, L 8 SO 376/11 B ER, L 8 SO 377/11 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.01.2012 - L 8 SO 375/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2012 - L 8 SO 70/12
    Der Antragstellerin ist bereits aus zahlreichen vorausgegangenen Verfahren bekannt, dass Beschwerden gegen Beschlüsse des SG nur zulässig sind, wenn der Beschwerdewert von mehr als 750, 00 EUR erreicht ist und die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht kommt, sofern weitere offensichtlich unzulässige Beschwerden erhoben werden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 9. Januar 2012, L 8 SO 375/11 B ER, L 8 SO 376/11 B ER, L 8 SO 377/11 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2012 - L 8 SO 281/12
    Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 19. Juli 2012 hatte die Antragstellerin die Verpflichtung des Sozialamtes der Antragsgegnerin begehrt, die ihr mit Beschluss des Senats vom 28. März 2012 (L 8 SO 70/12 B ER) auferlegten Verschuldenskosten in Höhe von noch 222, 00 EUR zu übernehmen.

    Soweit die Antragstellerin in der Hauptsache die Übernahme der vom Senat mit Beschluss vom 28. März 2012 (L 8 SO 70/12 B ER) verhängten Verschuldenskosten in Höhe des noch offenen Restbetrages von 222, 00 EUR durch die Antragsgegnerin als Trägerin der Sozialhilfe begehrt, wird hinsichtlich der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichterreichens des erforderlichen Beschwerdewertes zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 19. April 2012 (L 8 SO 114/12 B ER) Bezug genommen.

  • SG Osnabrück, 21.04.2015 - S 4 SO 62/13
    Sozialhilfe gem. Antrag vom 18.04.2011 K. -Zusatzbeiträge Kosten Brillenreparatur Ergänzende Sozialhilfe Rechnung Stadtwerke Zuzahlung Metoprolol 10/2011 Zuzahlung Paroxetin 10/2011 Zuzahlung Lamotrigin 10/2011 Prednisolon 10/2011 Zuzahlung Lamotrigin 12/2011 Zuzahlung Thyroxin 01/2012 Betriebskostenguthaben WGO 2011 Zuzahlung Lamotrigin 01/2012 Zuzahlung Metoprolol 01/2012 Zuzahlung Paroxetin 01/2012 Zuzahlung Thyroxin 02/2012 Klebung/Besohlung Schuhe 03/2012 Zuzahlung Thyroxin 03/2012 Zahnzusatzversicherung K. -Zusatzbeitrag 04/2011-09/2011, Vollstreckungsankündigung HZA Verschuldenskosten aus L 8 SO 70/12 B ER Verschuldenskosten aus L 8 SO 70/12 B ER, Kostenrechnung Zuzahlung Lamotrigin 05/2012 Zuzahlung Metoprolol 05/2012 Zuzahlung Paroxetin 05/2012 Zuzahlung Thyroxin 05/2012 Kühl-/Gefrierschrank und Entsorgung Altgerät KK-Zuzahlungen aus 2011 Verschuldenskosten aus S 4 SO 103/12 ER Leistungsnachweis GruSi 2012, Wertmarke SB Zuzahlung Thyroxin 07/2012 Verschuldenskosten aus L 8 SO 70/12 B ER, Kostenrechnung nach Widerruf Ratenzahlung Erg.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2012 - L 8 SO 218/12
    U. a. ist dies mit Beschluss vom 28. März 2012 L 8 SO 84/12 B ER in einem Verfahren geschehen, in dem es um die Unterkunftskosten für März 2012 ging; in einem weiteren Beschluss vom selben Tag L 8 SO 70/12 B ER hat der Senat der Antragstellerin wegen fortgesetzter missbräuchlicher Prozessführung Verschuldenskosten in Höhe von 225, 00 EUR auferlegt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.04.2012 - L 8 SO 113/12
    Mit ihrem Antrag vom 31. März 2012 hatte die Antragstellerin die Verpflichtung des Sozialamtes der Antragsgegnerin begehrt, die ihr mit Beschluss des Senats vom 28. März 2012 (L 8 SO 70/12 B ER) auferlegten Verschuldenskosten in Höhe von 225, 00 EUR zu übernehmen.
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